RS Vwgh 2005/9/26 2003/04/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0127 E 29. Juni 2005 RS 1 (Hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Im Hinblick auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens kommt den Nachbarn jedoch keine Parteistellung zu (Hinweis E VfGH vom 3.3.2001, VfSlg. 16103/2001, sowie vom 24.2.2003, VfSlg. 16778/2003).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040101.X01

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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