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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Gewerbebehörde ist bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister durch die Oberbehörde gemäß § 363 Abs. 4 GewO 1994 in der Fassung des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, verfügt wird, an bestehende Eintragungen im Gewerberegister gebunden, und es ist ihr verwehrt, diese außer Acht zu lassen und die Anzeige über die Standortverlegung der weiteren Betriebsstätte zurückzuweisen (Hinweis E 26.9.2005, Zlen. 2004/04/0002 bis 0005).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040205.X01Im RIS seit
22.12.2005Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018