RS Vwgh 2005/9/27 2005/01/0401

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Ablehnung des Asylantrages nach § 7 AsylG und die Feststellung nach § 8 Abs. 1 AsylG war weder inhaltsleer noch bloß wiederholend, sodass der unabhängige Bundesasylsenat - sei es auch nur kurz und allenfalls unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung - darauf einzugehen gehabt hätte. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, dies nachzuholen und an Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates in einem Erkenntnis oder in einem Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde erstmals darzulegen, ob die Argumente in der Berufung stichhältig sind und, gegebenenfalls, warum dies nicht zutrifft. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen kann, welchen Sachverhalt der unabhängige Bundesasylsenat seiner Entscheidung - in Bezug auf die Behauptungen in der Berufung - als maßgeblich zugrunde gelegt hat, war der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelInhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010401.X01

Im RIS seit

28.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten