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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Ablehnung des Asylantrages nach § 7 AsylG und die Feststellung nach § 8 Abs. 1 AsylG war weder inhaltsleer noch bloß wiederholend, sodass der unabhängige Bundesasylsenat - sei es auch nur kurz und allenfalls unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung - darauf einzugehen gehabt hätte. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, dies nachzuholen und an Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates in einem Erkenntnis oder in einem Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde erstmals darzulegen, ob die Argumente in der Berufung stichhältig sind und, gegebenenfalls, warum dies nicht zutrifft. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen kann, welchen Sachverhalt der unabhängige Bundesasylsenat seiner Entscheidung - in Bezug auf die Behauptungen in der Berufung - als maßgeblich zugrunde gelegt hat, war der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelInhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010401.X01Im RIS seit
28.10.2005Zuletzt aktualisiert am
11.06.2009