RS Vwgh 2005/9/27 2004/06/0217

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art94;
LStG Tir 1989 §74 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0245 E 30. Mai 1996 RS 1(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß § 74 Abs 2 Tir LStG 1989 tritt der Bescheid mit Anrufung des Bezirksgerichts hinsichtlich des Ausspruches über die Vergütung außer Kraft. Aufgrund dieser damit eingeräumten Möglichkeit, im Wege der sogenannten sukzessiven Kompetenz eine Entscheidung des Gerichtes über die Entschädigung zu erlangen, ist der Antragsteller nicht legitimiert, hinsichtlich der Entschädigungsfrage eine Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis E 14.9.1995, 93/06/0203). Dies gilt auch für den Fall, daß die Entschädigung mit null festgesetzt wurde (Hinweis E 26.3.1996, 96/05/0040 und 0041).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060217.X02

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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