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65 Pensionsrecht für BundesbediensteteNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Nebengebührenzulagengesetz; keine Bedenken gegen §5; keine gleichheitswidrige AnwendungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer war vor dem 1. November 1969 Lehrer an einer allgemeinbildenden höheren Schule. Von diesem Zeitpunkt bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienststande am 30. September 1977 war er dem Landesschulrat für OÖ als Fachinspektor für Leibeserziehung zur Dienstleistung zugewiesen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 30. September 1977 in den Ruhestand getreten war, stellte das Zentralbesoldungsamt als Pensionsbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 18. Jänner 1978 gemäß §§4 Abs1 und 5 Abs1, 2 und 4 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG), BGBl. 485/1971, die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage der Summe der von der Dienstbehörde festgestellten Nebengebührenwerte aus dem Zeitraum vom 1. Jänner 1972 bis zum 30. September 1977 fest. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die zusätzliche Berücksichtigung von Nebengebührenwerten für die Jahre vor 1972.
Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen als Pensionsbehörde zweiter Instanz vom 27. April 1979 wurde die Berufung mit der Begründung, daß eine Berücksichtigung von Nebengebührenwerten nur in dem von der Dienstbehörde festgehaltenen Ausmaß möglich sei, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz mit der Begründung behauptet wird, die belangte Behörde habe bei Erlassung des Bescheids eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Durch §13 Abs3 NGZG werde jene Gruppe von Beamten in unsachlicher Weise von der Zuerkennung von Nebengebührenwerten für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 ausgeschlossen, die wegen der Änderung ihrer Verwendung im Jahre 1970 keine nebengebührenwirksamen Mehrdienstleistungen erbracht habe.
Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Gemäß §5 Abs1 NGZG ist die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten des NGZG - das ist der 1. Jänner 1972 - bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen der §§10 Abs6 und 11 Abs4 festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der §§12 bis 16b NGZG.
Beamten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NGZG am 1. Jänner 1972 dem Dienststande angehört haben, gebührt gemäß §13 Abs1 NGZG für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn sie sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden haben und für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen haben. Die Gutschrift ist gemäß §13 Abs2 letzter Satz NGZG mit Bescheid festzustellen. §13 Abs3 NGZG bestimmt sodann:
"(3) Für Beamte, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (wie Krankheit, Unfall, Dienstfreistellung, Präsenzdienstleistung, Mutterschaftsurlaub und Karenzurlaub im öffentlichen Interesse), im Jahre 1970
a) keinen Dienst geleistet und deshalb keine Nebengebühren bezogen haben oder
b) nicht während des ganzen Jahres Dienst geleistet und deshalb geringere Nebengebühren bezogen haben oder
c) wegen der Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles während der anschließenden Dienstleistung geringere Nebengebühren bezogen haben als dem Durchschnitt während der vor Eintritt der Behinderung erbrachten Dienstleistung entspricht,
ist auf Antrag die der Ermittlung der Gutschrift zugrunde zu legende Summe von Nebengebührenwerten für das Jahr 1970 vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, für die Beamten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates jedoch vom Präsidenten des Nationalrates, festzusetzen. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß binnen einem Jahr nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu stellen."
2. Der Beschwerdeführer stellte am 8. November 1972 bei seiner Dienstbehörde fristgerecht einen Antrag auf Gutschrift von Nebengebührenwerten iS des §13 NGZG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 1. Juni 1976 abgewiesen und eine derartige Gutschrift nicht festgesetzt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Verfahrensrechtlich ist die Feststellung der Nebengebührenwerte als Feststellung der Bemessungsgrundlage von der Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß getrennt. Jene ist die notwendige Voraussetzung für diese. Die bescheidmäßige Feststellung der Nebengebührenwerte bildet somit die bindende Grundlage für die darauf aufbauende Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
Bei der Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß hatte die belangte Behörde von den im §5 Abs1 NGZG genannten, von der Dienstbehörde (§2 Abs4 NGZG) ermittelten Nebengebührenwerten auszugehen. Insbesondere war sie auch an den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 1. Juni 1976 gebunden, mit dem Nebengebührenwerte gemäß §13 NGZG nicht anerkannt wurden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf der Grundlage der von der Dienstbehörde ermittelten Nebengebührenwerte die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß festgesetzt; er gründet sich auf §5
NGZG.
Bedenken gegen diese Bestimmung und die anderen Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides wurden weder in der Beschwerde vorgebracht, noch sind solche unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles beim VfGH entstanden. Hingegen wurden vom Beschwerdeführer Bedenken gegen §13 NGZG vorgebracht. Wie jedoch aus dem Gesagten hervorgeht, hatte die belangte Behörde in diesem Verfahren die Gebührlichkeit von Nebengebührenwerten gar nicht mehr zu prüfen und daher auch §13 NGZG nicht anzuwenden. Auch der VfGH hat diese Bestimmung bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht anzuwenden; es ist ihm - mangels Präjudizialität - daher verwehrt, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des §13 Abs3 NGZG vorgebrachten Bedenken zu prüfen.
4. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hätte.
Derartiges wurde aber weder behauptet noch sind Anhaltspunkte hiefür im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht im Gleichheitsrecht verletzt worden.
5. Die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist in der Beschwerde weder behauptet worden, noch im Verfahren vor dem VfGH hervorgekommen. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Dienstrecht, Nebengebühren, ÜberstundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B267.1979Dokumentnummer
JFT_10179388_79B00267_00