RS Vwgh 2005/9/27 2002/06/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde gemäß § 26 Abs. 2 Stmk. BauG von Amts wegen wahrzunehmender Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. § 26 Abs. 2 leg. cit. ermöglicht keine die Nachbarrechte des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erweiternde Auslegung. Diese Bestimmung regelt nur, wie Einwendungen, mit denen die Verletzung eines Rechtes behauptet wird, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient, zu behandeln sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in Bezug auf Fragen einer behaupteten Nichteinhaltung der im Gesetz vorgeschriebenen Baudichte (Hinweis E vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0134) ebenso wenig wie auf Vorschriften des Denkmalschutzes oder des Ortsbildschutzes (Hinweis E vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0096) oder darauf, welches Baumaterial verwendet werde, dem Nachbarn ein Mitspracherecht gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG eingeräumt hat.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060050.X01

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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