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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 15 Abs 2 FrG 1997 ergibt sich, dass die Veranlassung der Aufenthaltsbeendigung durch die Aufenthaltsbehörde (Niederlassungsbehörde) bei der Fremdenpolizeibehörde die Ablaufhemmung der Frist des § 73 Abs 1 AVG auslöst (Hinweis E 21.12.2001, 2001/19/0078). (Hier: Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat die Erstbehörde eine Aufenthaltsbeendigung nicht veranlasst, weshalb sich die belBeh (der Bundesminister für Inneres) auf den Wortlaut des § 15 Abs 2 legcit nicht stützen konnte.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002180221.X01Im RIS seit
27.10.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017