RS Vwgh 2005/9/27 2002/18/0221

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs1;
FrG 1997 §15 Abs2;
FrG 1997 §15 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 15 Abs 2 FrG 1997 ergibt sich, dass die Veranlassung der Aufenthaltsbeendigung durch die Aufenthaltsbehörde (Niederlassungsbehörde) bei der Fremdenpolizeibehörde die Ablaufhemmung der Frist des § 73 Abs 1 AVG auslöst (Hinweis E 21.12.2001, 2001/19/0078). (Hier: Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat die Erstbehörde eine Aufenthaltsbeendigung nicht veranlasst, weshalb sich die belBeh (der Bundesminister für Inneres) auf den Wortlaut des § 15 Abs 2 legcit nicht stützen konnte.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180221.X01

Im RIS seit

27.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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