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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §139 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 1 IPRG i.V.m. § 139 Abs. 1 ABGB ergab sich für den Sohn im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung als Familienname der Familienname des Vaters. Wenn die erstinstanzliche Behörde als Familiennamen des Sohnes den Familiennamen seines Vaters, nämlich W und nicht den im Antrag angegebenen, der US-amerikanischen Geburtsurkunde entsprechenden Doppelnamen "W-S" angenommen hat, erfolgte keine maßgebliche Änderung des Antrages und ist in der Folge von den Behörden daher auch nicht über ein Aliud entschieden worden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060023.X02Im RIS seit
04.11.2005Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013