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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist nur der Ausspruch, dass dem zur Baubewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht (im Hinblick auf die Regelungen des Raumordnungsrechtes und des Baurechtes) fußendes Hindernis entgegensteht. Die Baubewilligung sagt nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann. Sie ist daher an sich nicht geeignet, in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers einzugreifen (Hinweis E VfGH vom 6. März 1997, B 3509/96, VfSlg. 14783/1997). Dies muss in gleicher Weise für sonstige dingliche Berechtigungen am Baugrundstück gelten.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060151.X02Im RIS seit
02.11.2005