RS Vwgh 2005/9/27 2005/06/0151

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §21 Abs2 lita;
BauO Tir 2001 §25 Abs1;
BauO Tir 2001 §25 Abs2;
BauO Tir 2001 §26;
BauRallg;

Rechtssatz

Normativer Gehalt einer Baubewilligung ist nur der Ausspruch, dass dem zur Baubewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht (im Hinblick auf die Regelungen des Raumordnungsrechtes und des Baurechtes) fußendes Hindernis entgegensteht. Die Baubewilligung sagt nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann. Sie ist daher an sich nicht geeignet, in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers einzugreifen (Hinweis E VfGH vom 6. März 1997, B 3509/96, VfSlg. 14783/1997). Dies muss in gleicher Weise für sonstige dingliche Berechtigungen am Baugrundstück gelten.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060151.X02

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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