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L5 KulturrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Vbg. Landschaftsschutzgesetz; keine Bedenken gegen §26 Abs1 litc und Abs2; kein Eingriff in die ErwerbsausübungsfreiheitSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) Der Beschwerdeführer E. N. betreibt ein "Spezialunternehmen für Mülltransporte" mit Sitz in R.
b) Mit Bescheid vom 24. November 1977 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,- gemäß §26 Abs1 litc Vbg. Landschaftsschutzgesetz, LGBl. 33/1973 - in der Folge kurz LSG genannt - (idF vor der Nov. LGBl. 38/1982), wegen Ablagerung von Müll, Bauschutt, Papier, eines Autowracks und anderer Abfälle an der Nordseite seines Hauses in R.
c) Am 6. Dezember 1977 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch den Beschwerdeführer wegen neuerlicher Müllablagerung an der Nordseite seines Hauses in R. gemäß §25 des Abfallgesetzes, LGBl. 19/1974, mit einer Geldstrafe von S 10.000,-.
d) Am 9. Dezember 1977 - also nach Erlassung des in c erwähnten erstinstanzlichen Bescheides - erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Rankweil dem Beschwerdeführer eine Ausnahmegenehmigung gemäß §3 Abs5 Abfallgesetz, LGBl. 19/1974, folgenden Wortlautes:
"Gemäß §3 Abs5, Abfallgesetz, LGBl. Nr. 19/1974 können in der bei der Gehöftanlage bestehenden Naturmulde Bauschutt und Aushubmaterial so deponiert werden, daß eine bodenebene Fläche entsteht. Das Schüttmaterial ist mit einer 60 cm starken Humusschichte abzudecken.
Andere Abfälle, wie Hausabfälle oder sperrige Abfälle, dürfen keinesfalls gelagert werden."
e) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 16. Jänner 1978 wurde dem Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Ablagerung von Abfällen in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses gemäß §25 des Abfallgesetzes eine Geldstrafe von S 12.000,- auferlegt.
f) Am 5. Juli 1978 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über den Beschwerdeführer wegen neuerlicher Verunreinigung landwirtschaftlicher Grundflächen durch Ablagerung von Abfall und Müll gemäß §25 des Abfallgesetzes eine weitere Geldstrafe von
S 10.000,-. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, daß die in der Mulde deponierten Abfälle auch Blech, Plastikdosen, Plastikeimer, Farbeimer, Ölfässer, Glas, Metalle und Holz enthielten. Weiters stellte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch fest, daß der Beschuldigte ca. 100 bis 120 Quadratmeter Aushubmaterial aus der Grube entfernt hatte.
g) Den gegen die unter litb, c, e und f erwähnten Strafbescheide erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers gab die Vbg. Landesregierung mit Bescheiden vom 26. Jänner 1979 mit der Maßgabe keine Folge, daß sich die Bescheide nach litc, e und f auf §26 Abs2 LSG zu stützen haben.
2. In einer gegen die genannten Bescheide der Vbg. Landesregierung erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. a) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung kann mit Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur verletzt werden, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne daß ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet worden ist (vgl. zB VfSlg. 8492/1979).
b) Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß §26 Abs2 LSG Geldstrafen wegen der bewilligungslosen Ablagerung von Müll und Abfall verhängt. Damit wurde jedoch nicht der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit versagt. Die angefochtenen Bescheide haben daher in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nicht eingegriffen (vgl. VfSlg. 7993/1977). Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung hat sohin nicht stattgefunden.
2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in seinen Rechten verletzt wurde. Insbesondere verletzen die angefochtenen Bescheide nicht das in Art5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der bei Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendeten Rechtsgrundlagen keine Bedenken vorgebracht; solche sind auch beim VfGH aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht entstanden. Die - weitgehend rechtspolitisch gehaltenen - Beschwerdeausführungen enthalten auch unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdevorwurfes der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung kein Vorbringen, daß das Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre. Ob die Verhängung der Geldstrafen in richtiger Anwendung des Gesetzes vorgenommen wurde, ist nicht vom VfGH, sondern vom VwGH zu prüfen.
3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
Landschaftsschutz, Abfallwirtschaft, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B105.1979Dokumentnummer
JFT_10179388_79B00105_00