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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf die im § 34 Abs. 5 Stmk. ROG 1974 vorgesehene sukzessive Gerichtszuständigkeit betreffend in erster Instanz getroffene verwaltungsbehördliche Entscheidungen über einen Entschädigungsantrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in erster Instanz ergangene verwaltungsbehördliche Entscheidung (im vorliegenden Fall auf Grund eines Devolutionsantrages durch die belangte Behörde), die mit der in § 34 Abs. 5 vierter Satz Stmk. ROG 1974 eingeräumten Möglichkeit der Anrufung des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, gemäß § 34 Abs. 5 fünfter Satz leg. cit. außer Kraft tritt, einen letztinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid darstellte, der der Kontrolle des VwGH gemäß Art. 130 ff B-VG unterläge (Hinweis E VwGH vom 27. August 2002, Zl. 2002/10/0061 und E VfGH vom 14. Dezember 1994, VfSlg 13979/1994).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060186.X02Im RIS seit
07.12.2005