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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beamten vom 30. Dezember 1999 auf die Feststellung einer höheren Wertigkeit seiner ersten beiden Arbeitsplätze (Einstufung in die Funktionsgruppe 4) und der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen (höhere Funktionszulage) gerichtet. Der ergänzende Antrag vom 28. Juni 2000 ist hingegen auf die Feststellung der Wertigkeit seines dritten Arbeitsplatzes und der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen (höhere Funktionszulage, allenfalls Funktionsabgeltung) gerichtet. Da dieser ergänzende Antrag auch Ausführungen zum verfahrenseinleitenden Antrag enthält, aus denen abzuleiten ist, dass der Beamte jedenfalls auch das Ziel verfolgt, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung aller drei Arbeitplätze überprüfen zu lassen, ist sein Antrag vom 30. Dezember 1999 im Zusammenhang mit den Ausführungen im Schreiben vom 28. Juni 2000 dahingehend zu deuten, dass der Beamte damit jedenfalls auch die Feststellung der Wertigkeit der ersten beiden Arbeitsplätze nach § 137 BDG 1979 (und nicht lediglich die Feststellung deren Höherwertigkeit) begehrt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120294.X03Im RIS seit
04.11.2005Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009