RS Vwgh 2005/9/27 2000/12/0294

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0142 E 25. Februar 2004 RS 1Hier mit dem Zusatz: Ab 1. Jänner 2004 können für den Arbeitsplatzvergleich auch ressortfremde Richtverwendungen herangezogen werden.

Stammrechtssatz

Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich eine Gegenüberstellung dieses dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen, also die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Dazu bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten bzw. der konkreten Zuordnung von Punkten innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien treffen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120294.X06

Im RIS seit

04.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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