RS Vwgh 2005/9/27 2000/12/0210

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §122 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0047 E 9. September 2005 RS 2 Hier: Die Wahrnehmung der Leitungsaufgabe erfolgte 10 Monate. Für den Zeitraum ab Vollendung der ersten sechs Monate gebührte der Beamtin jedenfalls eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956.

Stammrechtssatz

Eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz geht JEDENFALLS dann in eine "dauernde" Betrauung über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0049, und das zur Funktionszulage nach § 74 GehG 1956 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0137).

Hier: Betrug die Betrauung des Beamten mit den Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes 20 Monate, so gebührte dem Beamten für den Zeitraum ab Vollendung der ersten sechs Monate folglich jedenfalls eine Verwendungszulage. In Verkennung der Rechtslage, wonach für die Unterscheidung zwischen der Verwendungszulage und der Verwendungsabgeltung maßgeblich ist, ob VON VORNHEREIN eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht, hat es die Dienstbehörde unterlassen, die zur Beurteilung dieser Frage, - dabei wird es vornehmlich auf den objektiven Erklärungswert des Betrauungsaktes ankommen - erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120210.X06

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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