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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ARHG §31 Abs1 idF 2000/I/108;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer begehrte, 1. gemäß § 34 Abs. 4 ARHG die Vereinigten Staaten von Amerika als ersuchenden Staat sowie das Oberlandesgericht Wien davon in Kenntnis zu setzen, dass die Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz aus 2002 (mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligt worden war) angesichts der nunmehr gegebenen österreichischen Rechtslage (aufgrund der Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2003) als gegenstandslos anzusehen sei, 2. zum Zwecke der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Vereinigten Staaten von Amerika zu ersuchen, den Beschwerdeführer zur Fortsetzung des Auslieferungsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung an die österreichischen Behörden bzw. Gerichte zu übergeben sowie 3. über diesen Antrag bescheidmäßig zu erkennen. Eine gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Bescheides im Sinne dieses Antrages sieht das AHRG nicht vor.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060036.X02Im RIS seit
28.10.2005