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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z10 litb idF 31997L0011;Rechtssatz
Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren (betreffend einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 213 Parkplätzen) kann nicht berücksichtigt werden, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben unter Umständen Teil eines Einkaufszentrums, das über 1000 Stellplätze umfasst, wird. In diesem Zusammenhang ist aber auf die Regelungen im § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hinzuweisen. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wurde ausdrücklich nach dem Urteil des EuGH vom 21. September 1999, Rechtssache C-392/96 (Kommission gegen Irland) geschaffen, um einer Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegenzutreten, aber auch um unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Der neue Absatz 2 des § 3 UVP-G wurde geschaffen, gerade um Umgehungen durch unsachliche Aufsplitterungen hintanzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zlen. 2004/05/0156, 0247, mit Hinweis auf den Initiativantrag 168/A GP XXI zu § 3 UVP-G 2000).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060030.X03Im RIS seit
24.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011