RS Vwgh 2005/9/27 2004/06/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh2 Z10 litb idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z13 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 idF 31997L0011;
31997L0011 Nov-31985L0337;
61996CJ0392 Kommission / Irland;
BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;
EURallg;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren (betreffend einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 213 Parkplätzen) kann nicht berücksichtigt werden, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben unter Umständen Teil eines Einkaufszentrums, das über 1000 Stellplätze umfasst, wird. In diesem Zusammenhang ist aber auf die Regelungen im § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hinzuweisen. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wurde ausdrücklich nach dem Urteil des EuGH vom 21. September 1999, Rechtssache C-392/96 (Kommission gegen Irland) geschaffen, um einer Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegenzutreten, aber auch um unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Der neue Absatz 2 des § 3 UVP-G wurde geschaffen, gerade um Umgehungen durch unsachliche Aufsplitterungen hintanzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zlen. 2004/05/0156, 0247, mit Hinweis auf den Initiativantrag 168/A GP XXI zu § 3 UVP-G 2000).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060030.X03

Im RIS seit

24.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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