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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn der Landesgesetzgeber in § 21 Abs. 2 lit. a Tir BauO 2001 neben dem Grundeigentümer auch den Bauberechtigten berücksichtigt, andere dinglich Berechtigte am Baugrundstück aber nicht, dann hat dies seine sachliche Rechtfertigung in dem Umstand, dass mit der Bestellung eines Baurechtes der Grundeigentümer alle seine Befugnisse, die ihm nach der Bauordnung zustehen, auf den Inhaber des Baurechtes gemäß dem Baurechtsgesetz (RGBl. Nr. 86/1912) überträgt. Im Hinblick auf seine baurechtlich gesehen dem Grundeigentümer ähnliche Stellung ist gleichheitsrechtlich die Gleichbehandlung von Grundeigentümer und Bauberechtigten des Baugrundstückes geboten (Hinweis E vom 12. Oktober 1955, Zl. 3282/54, VwSlg. 3847 A/1955). Andere dinglich Berechtigte am Baugrundstück haben aus baurechtlicher Sicht keine derartige dem Grundeigentümer ähnliche Stellung. Ihre Nichtberücksichtigung ist daher weder gleichheitsrechtlich noch im Licht des Grundsatzes eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK bedenklich.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060151.X03Im RIS seit
02.11.2005