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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Ein auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassender Bescheid, mit dem die Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung festgestellt werden soll, ist wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides nur zulässig, solange die (beabsichtigte) Nebenbeschäftigung noch nicht aufgenommen wurde. Nach dem Beginn der Ausübung stehen andere Verfahren (Disziplinarverfahren; Verfahren nach §§ 38 und 40 BDG 1979) zur Verfügung, in denen eine allfällige Unzulässigkeit der bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung zu klären ist. Diese Ausführungen gelten lege non distinguente auch für Art. 126 B-VG, der seinem Inhalt nach eine (gegenüber der für alle Beamten geltenden Bestimmungen des § 56 Abs. 2 BDG 1979 - nur diese Bestimmung interessiert hier - strengere) Sonderbestimmung für Nebenbeschäftigung von Mitgliedern des Rechnungshofes, zu denen ein Prüfer im Rechnungshof jedenfalls gehört (vgl. dazu und zur Doppelbedeutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung das hg Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039), und gleichfalls keine besondere Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides enthält.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120265.X02Im RIS seit
04.11.2005