RS Vwgh 2005/9/27 2000/12/0265

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §56 Abs2;
B-VG Art126;
DVV 1981 §1 Abs1 Z12;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassender Bescheid, mit dem die Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung festgestellt werden soll, ist wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides nur zulässig, solange die (beabsichtigte) Nebenbeschäftigung noch nicht aufgenommen wurde. Nach dem Beginn der Ausübung stehen andere Verfahren (Disziplinarverfahren; Verfahren nach §§ 38 und 40 BDG 1979) zur Verfügung, in denen eine allfällige Unzulässigkeit der bereits ausgeübten Nebenbeschäftigung zu klären ist. Diese Ausführungen gelten lege non distinguente auch für Art. 126 B-VG, der seinem Inhalt nach eine (gegenüber der für alle Beamten geltenden Bestimmungen des § 56 Abs. 2 BDG 1979 - nur diese Bestimmung interessiert hier - strengere) Sonderbestimmung für Nebenbeschäftigung von Mitgliedern des Rechnungshofes, zu denen ein Prüfer im Rechnungshof jedenfalls gehört (vgl. dazu und zur Doppelbedeutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung das hg Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039), und gleichfalls keine besondere Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides enthält.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120265.X02

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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