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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Leiterzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 oder eine auf diesem Titel beruhende Verwendungsabgeltung nach § 122 GehG 1956 ist nicht "zuzuerkennen", sondern es ist (im Fall der Gebührlichkeit) ihr Ausmaß festzustellen (zu bemessen). Wird im Spruch eine "Verwendungsabgeltung zuerkannt" und lässt sich dem angefochtenen Bescheid aber nicht entnehmen, die belangte Behörde sei von der irrigen Rechtsauffassung ausgegangen, dass ihm konstitutive Wirkung für das Entstehen der Verwendungsabgeltung zukommt, so liegt insofern im Spruch ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, das nicht in subjektive Rechte der Beamtin eingreift.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120210.X04Im RIS seit
02.11.2005