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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z1 idF 2001/009;Rechtssatz
Der geplante Neubau einer "Reifen-Service-Shop-Station" widerspricht der Flächenwidmung "Sonderfläche Tankstelle". Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde zur Auslegung des Begriffs "Tankstelle" im anzuwendenden Flächenwidmungsplan auf die zum Zeitpunkt von dessen Erlassung geltende Bestimmung des § 279 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, verwies. Es ist nämlich nahe liegend (und zulässig), dass die Gemeindevertretung den darin auf rechtliche Weise näher umschriebenen, möglichen Betriebsumfang einer Tankstelle vor Augen hatte. Dass es sich dabei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, tut dem keinen Abbruch. Die projektierte "Reifen-Service-Shop-Station" geht sowohl hinsichtlich ihres Ausmaßes als auch ihres organisatorischen Konzepts über den dem Betrieb einer "Tankstelle" zurechenbaren Handel mit Reifen hinaus.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060017.X03Im RIS seit
28.10.2005