RS Vwgh 2005/9/27 2002/06/0017

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z1 idF 2001/009;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1994 §279 Abs2;
GewO 1994 §279 Abs3;
ROG Slbg 1998 §17 Abs1 Z11 litb;

Rechtssatz

Der geplante Neubau einer "Reifen-Service-Shop-Station" widerspricht der Flächenwidmung "Sonderfläche Tankstelle". Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde zur Auslegung des Begriffs "Tankstelle" im anzuwendenden Flächenwidmungsplan auf die zum Zeitpunkt von dessen Erlassung geltende Bestimmung des § 279 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, verwies. Es ist nämlich nahe liegend (und zulässig), dass die Gemeindevertretung den darin auf rechtliche Weise näher umschriebenen, möglichen Betriebsumfang einer Tankstelle vor Augen hatte. Dass es sich dabei um eine bundesrechtliche Vorschrift handelt, tut dem keinen Abbruch. Die projektierte "Reifen-Service-Shop-Station" geht sowohl hinsichtlich ihres Ausmaßes als auch ihres organisatorischen Konzepts über den dem Betrieb einer "Tankstelle" zurechenbaren Handel mit Reifen hinaus.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060017.X03

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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