RS Vwgh 2005/9/27 2005/06/0108

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §20 Z3;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ob ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben vorliegt, ergibt sich einzig und allein aus den anzuwendenden baurechtlichen Regelungen, im vorliegenden Fall dem § 19 Stmk BauG. Aus § 19 im Zusammenhalt mit den §§ 20 und 21 Stmk BauG ergibt sich, dass die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die nicht unter § 21 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. fallen, anzeigepflichtig ist. Hier: Die Behörde erster Instanz hätte das Bauansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung zurückweisen müssen. Die belangte Behörde hätte zwar selbst gemäß § 66 Abs. 4 AVG diese Zurückweisung des Bauansuchens aussprechen müssen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides war daher inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E vom 5. Mai 1994, Zl. 92/06/0168), in den geltend gemachten Rechten wurde die Beschwerdeführerin jedoch dadurch nicht verletzt (die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer Beschwerde nicht dadurch in Rechten verletzt, dass die belangte Behörde diese Zurückweisung des Ansuchens nicht selbst ausgesprochen hat, sondern dadurch, dass die belangte Behörde nicht in der Sache selbst entschieden und die Baubewilligung nicht erteilt habe).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060108.X01

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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