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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/01/0312 E 27. September 2005 2005/01/0311 E 27. September 2005Rechtssatz
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es stellte weiters fest, für die Prüfung des Antrages sei gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Ungarn zuständig, und wies die Fremde gemäß § 5a Abs. 1 "iVm" Abs. 4 AsylG nach Ungarn aus. Dem Gebot "größtmöglicher Transparenz, zu der auch umfassende Information zählt" (vgl. Schmid/Filzwieser, Dublin II-Verordnung (2004) 134) und dem Erfordernis einer schlüssigen Begründung widersprach der erstinstanzliche Bescheid insofern, als die Asylwerberin mangels Offenlegung des Zeitpunktes des Beginns der Konsultationen mit Ungarn nicht in die Lage versetzt wurde, die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 24a Abs. 8 AsylG zu überprüfen. In diesem Punkt hat sich der unabhängige Bundesasylsenat - trotz ausdrücklicher Kritik in der Berufung - nicht veranlasst gesehen, der erstinstanzlichen Entscheidung etwas hinzuzufügen. Dies wiegt umso schwerer, als den Asylwerbern offenbar nicht oder nicht durchwegs Einsicht in den - in der Regel gesondert geführten und vom unabhängigen Bundesasylsenat im vorliegenden Fall nicht vorgelegten - "Dublinakt" gewährt wird, wie sich aus entsprechenden Vermerken auf solchen Akten in Fällen, in denen sie dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, ergibt ("Dublinakt von Akteneinsicht ausgenommen"; zur Angabe eines auch gemessen am Hauptakt aktenwidrigen Datums gegenüber der Partei vgl. Punkt 6. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 31. Mai 2005, 2005/20/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010313.X01Im RIS seit
20.10.2005Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010