RS Vwgh 2005/9/27 2005/01/0313

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

E3R E19103000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II;
AsylG 1997 §23 Abs1;
AsylG 1997 §24a Abs8;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5a Abs1;
AsylG 1997 §5a Abs4;
AVG §17;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/01/0312 E 27. September 2005 2005/01/0311 E 27. September 2005

Rechtssatz

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es stellte weiters fest, für die Prüfung des Antrages sei gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Ungarn zuständig, und wies die Fremde gemäß § 5a Abs. 1 "iVm" Abs. 4 AsylG nach Ungarn aus. Dem Gebot "größtmöglicher Transparenz, zu der auch umfassende Information zählt" (vgl. Schmid/Filzwieser, Dublin II-Verordnung (2004) 134) und dem Erfordernis einer schlüssigen Begründung widersprach der erstinstanzliche Bescheid insofern, als die Asylwerberin mangels Offenlegung des Zeitpunktes des Beginns der Konsultationen mit Ungarn nicht in die Lage versetzt wurde, die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 24a Abs. 8 AsylG zu überprüfen. In diesem Punkt hat sich der unabhängige Bundesasylsenat - trotz ausdrücklicher Kritik in der Berufung - nicht veranlasst gesehen, der erstinstanzlichen Entscheidung etwas hinzuzufügen. Dies wiegt umso schwerer, als den Asylwerbern offenbar nicht oder nicht durchwegs Einsicht in den - in der Regel gesondert geführten und vom unabhängigen Bundesasylsenat im vorliegenden Fall nicht vorgelegten - "Dublinakt" gewährt wird, wie sich aus entsprechenden Vermerken auf solchen Akten in Fällen, in denen sie dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, ergibt ("Dublinakt von Akteneinsicht ausgenommen"; zur Angabe eines auch gemessen am Hauptakt aktenwidrigen Datums gegenüber der Partei vgl. Punkt 6. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 31. Mai 2005, 2005/20/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010313.X01

Im RIS seit

20.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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