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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0047 E 9. September 2005 RS 1 Hier in Zusammenhang mit § 121 Abs. 1 Z. 3 bzw § 122 GehG 1956; hier mit der Ergänzung: Da für die Unterscheidung zwischen der Verwendungszulage und der Verwendungsabgeltung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht, wird auf die Umstände am Beginn der zu beurteilenden Verwendung abgestellt (ex ante Betrachtung).Stammrechtssatz
Für die Unterscheidung zwischen der Verwendungszulage und der Verwendungsabgeltung ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0049, mwN). Aus der Tatsache, dass zum Zeitpunkt einer späteren Entscheidung der Behörde die besondere Verwendung des Beamten bereits beendet war, darf nicht der Schluss gezogen werden, es habe sich nicht um eine dauernde Verwendung im Sinne des § 34 Abs. 1 GehG 1956 gehandelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1980, Zl. 2713/79, VwSlg 10050 A/1980, und das zu § 74b DO Graz ergangene hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0098). Eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer liegt nicht nur dann vor, wenn der Endzeitpunkt der Verwendung bereits datumsmäßig festgelegt ist. Sie kann sich auch aus der Art und den Umständen des dienstlichen Einsatzes ergeben. Handelt es sich bloß um eine Vertretung und steht fest, dass eine Nachfolge durch den Vertreter nicht in Betracht kommt, so kann darin in der Regel nur eine vorübergehende, nicht aber eine dauernde Verwendung erblickt werden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. September 2003).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120210.X05Im RIS seit
02.11.2005