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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das Bestehen einer rechtskräftigen Ausweisung stellt - anders als im Fall eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997) - keinen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinn des § 10 Abs. 1 legcit dar. Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden, gegen den eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, auch wenn diese noch nicht durchgesetzt wurde, nach dem FrG 1997 nicht unzulässig ist, ergibt sich im Übrigen auch aus § 40 Abs. 3 legcit, wonach eine Ausweisung gegenstandslos wird, wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel erteilt wird. (Hier: Da sich die Erstbehörde nicht auf den rechtskräftigen Ausweisungsbescheid stützen durfte, wurde die Frist des § 73 Abs. 1 AVG nicht gehemmt. Diese war daher bei Stellung des Devolutionsantrages bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach § 15 Abs. 3 FrG 1997 und die Zurückweisung des Devolutionsantrages lagen somit im gegenständlichen Fall nicht vor.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002180221.X02Im RIS seit
27.10.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017