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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer, einem mazedonischen Staatsangehörigen, im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe waren für nicht glaubhaft erachtet worden. Er behauptete in einem neuerlich gestellten Asylantrag, er habe heimreisen wollen (erkennbar gemeint: nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens), jedoch erfahren, dass ihn die Polizei noch immer suche; außerdem sei er nach seiner Ausreise zwei bis dreimal von der mazedonischen Polizei zu Hause gesucht worden. Unter der Annahme, die behaupteten Ermittlungsmaßnahmen durch die mazedonische Polizei hätten nach rechtskräftiger Beendigung des Erstverfahrens stattgefunden - die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Klärung veranlasst -, hätte die belangte Behörde im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 4. November 2004, 2002/20/0391, prüfen müssen, ob den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers ein "glaubhafter Kern" zukommt (vgl. insbesondere die Punkte 2.4. und 3.2. in den Entscheidungsgründen des vorgenannten Erkenntnisses). Das hat die belangte Behörde, die fälschlich auf den inhaltlichen Zusammenhang des nunmehrigen Vorbringens mit dem Vorbringen im ersten Asylverfahren abstellte, verkannt, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. (Hier: Den ersten Asylantrag wies das Bundesasylamt mit rechtskräftigem Bescheid vom 6. September 2004 gemäß § 7 AsylG ab; ferner erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er hätte 2001 an der Seite der Albaner gegen die mazedonische Armee gekämpft und werde daher nunmehr von der Polizei gesucht, seien nicht glaubwürdig. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der unabhängige Bundesasylsenat als belangte Behörde den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.)
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010363.X01Im RIS seit
28.10.2005