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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §15 Abs2 idF 2003/I/101;Rechtssatz
Nach der RV 120 BlgNR 22. GP, 14 trägt § 8 Abs. 4 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 der Judikatur des VwGH Rechnung, wonach das Bundesasylamt verpflichtet ist, das Weiterbestehen oder Nichtweiterbestehen der subsidiären Schutzgründe von Amts wegen zu überprüfen. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 normiert die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung und legt fest, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung im Verlängerungsfall bis zur Entscheidung des Bundesasylamtes gültig ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180202.X01Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009