RS Vwgh 2005/9/27 2002/06/0050

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarrechte gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erfassen, soweit sie einen Immissionsschutz enthalten, kein Recht des Nachbarn dahingehend, dass sich der Verkehr auf öffentlichen Straßen auf Grund des Bauvorhabens nicht ändere, insbesondere dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (Hinweis E vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/06/0142).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060050.X02

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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