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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarrechte gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erfassen, soweit sie einen Immissionsschutz enthalten, kein Recht des Nachbarn dahingehend, dass sich der Verkehr auf öffentlichen Straßen auf Grund des Bauvorhabens nicht ändere, insbesondere dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (Hinweis E vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/06/0142).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060050.X02Im RIS seit
18.11.2005