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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Auf Grund des § 22 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG hätte die Baubehörde dem Bauwerber den Auftrag erteilen dürfen, Angaben über die rechtlich gesicherte Zufahrt betreffend das Bauvorhaben zu machen. Der von der erstinstanzlichen Behörde erteilte - explizit auf die "Beibringung" einer Servitut bzw. Servitutserklärung gerichtete - Auftrag findet in § 22 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG keine Grundlage. Wenn die Berufungsbehörde diesen eingeschränkten Auftrag der erstinstanzlichen Behörde damit zu rechtfertigen versuchte, dass ihm eine ganz bestimmte Auffassung über die anzunehmende ersessene Wegservitut für das Baugrundstück und ihren Umfang zu Grunde lag, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch eine derartige Vorgangsweise der Behörde kann auf Grund der genannten Regelungen nicht als gesetzmäßig qualifiziert werden. Die Behörde würde dabei nämlich bereits eine inhaltliche Beurteilung des Kriteriums der rechtlich gesicherten Zufahrt vornehmen und erst ausgehend von dieser Beurteilung einen bestimmten Verbesserungsauftrag erteilen, der darauf gerichtet ist, dass im Falle seiner Erfüllung das Vorliegen des in Frage stehenden Kriteriums inhaltlich bejaht werden kann. Ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der dort vorgesehenen Rechtsfolge im Falle der Nichtverbesserung darf aber immer nur vor einem Eingehen in die Sache erfolgen.
Schlagworte
Allgemein Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060084.X02Im RIS seit
28.10.2005