RS Vwgh 2005/9/27 2004/06/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z5;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auf Grund des § 22 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG hätte die Baubehörde dem Bauwerber den Auftrag erteilen dürfen, Angaben über die rechtlich gesicherte Zufahrt betreffend das Bauvorhaben zu machen. Der von der erstinstanzlichen Behörde erteilte - explizit auf die "Beibringung" einer Servitut bzw. Servitutserklärung gerichtete - Auftrag findet in § 22 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG keine Grundlage. Wenn die Berufungsbehörde diesen eingeschränkten Auftrag der erstinstanzlichen Behörde damit zu rechtfertigen versuchte, dass ihm eine ganz bestimmte Auffassung über die anzunehmende ersessene Wegservitut für das Baugrundstück und ihren Umfang zu Grunde lag, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch eine derartige Vorgangsweise der Behörde kann auf Grund der genannten Regelungen nicht als gesetzmäßig qualifiziert werden. Die Behörde würde dabei nämlich bereits eine inhaltliche Beurteilung des Kriteriums der rechtlich gesicherten Zufahrt vornehmen und erst ausgehend von dieser Beurteilung einen bestimmten Verbesserungsauftrag erteilen, der darauf gerichtet ist, dass im Falle seiner Erfüllung das Vorliegen des in Frage stehenden Kriteriums inhaltlich bejaht werden kann. Ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der dort vorgesehenen Rechtsfolge im Falle der Nichtverbesserung darf aber immer nur vor einem Eingehen in die Sache erfolgen.

Schlagworte

Allgemein Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060084.X02

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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