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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Durch das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts ist bindend lediglich festgestellt, dass der Fremde die Ehe ausschließlich zu einem der in § 23 Abs. 1 zweiter Fall Ehegesetz genannten Zwecke (hier: um dem Fremden in Österreich eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen), geschlossen hat, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen (Hinweis E 21. September 2000, 2000/18/0095; E 31. August 2004, 2004/21/0182). Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung geht von Tatsachenfeststellungen des Urteils (Hier: wonach der Fremde S 50.000,-- für die Eheschließung bezahlen sollte und die Ehefrau des Fremden die letzte Rate der vereinbarten Zahlung von dessen Vater bar erhalten habe) nicht aus (Hinweis E 21. September 2000, 2000/18/0095).(Hier: Die belBeh hätte daher über diese Umstände Beweis erheben müssen. Der Urkundenbeweis, dass das Bezirksgericht in Bezug auf die Leistung eines Vermögensvorteils die zitierten Feststellungen getroffen hat, reicht in Anbetracht dessen, dass diese vom Fremden im Verwaltungsverfahrens ausdrücklich bestritten worden sind und er dazu seine Einvernahme und die seines Vaters beantragt hat, nicht aus. Die belBeh hat dem Beweisantrag des Fremden infolge Verkennung der Rechtslage hinsichtlich des Ausmaßes der Bindungswirkung des Ehenichtigkeitsurteiles nicht entsprochen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180196.X01Im RIS seit
24.10.2005Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014