RS Vwgh 2005/9/27 2000/12/0250

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §143 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §245 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z9.8 litd idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z9.9 litd idF 1994/550;
GehG 1956 §74 Abs1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der abstrakt umschriebene Arbeitsplatz gemäß Punkt 9.9. (bzw. 9.8.) lit. d der Anlage 1 des BDG 1979 wäre auf dem Boden der im Beschwerdefall angewandten Rechtslage - nach der maßgebenden Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994 (vgl. § 143 Abs. 2 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) - im Sinn der Grundsätze des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, zu analysieren und den konkreten (nach den Aufgaben zu spezifizierenden) Arbeitsplätzen des Beamten gegenüberzustellen gewesen. Dies erforderte jedenfalls eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten auf den vom Beamten im Beurteilungszeitraum innegehabten Arbeitsplätzen. Sofern es sich nicht um idente Tätigkeiten handelt, war weiters die Bewertung der jeweiligen Teiltätigkeiten geboten, um das Ausmaß jener Tätigkeiten herauszufiltern, die der Bewertung der Richtverwendung nach dem genannten Punkt 9.9. lit. d entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 99/12/0142).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120250.X02

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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