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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §143 Abs2 idF 1994/550;Rechtssatz
Der abstrakt umschriebene Arbeitsplatz gemäß Punkt 9.9. (bzw. 9.8.) lit. d der Anlage 1 des BDG 1979 wäre auf dem Boden der im Beschwerdefall angewandten Rechtslage - nach der maßgebenden Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994 (vgl. § 143 Abs. 2 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) - im Sinn der Grundsätze des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, zu analysieren und den konkreten (nach den Aufgaben zu spezifizierenden) Arbeitsplätzen des Beamten gegenüberzustellen gewesen. Dies erforderte jedenfalls eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten auf den vom Beamten im Beurteilungszeitraum innegehabten Arbeitsplätzen. Sofern es sich nicht um idente Tätigkeiten handelt, war weiters die Bewertung der jeweiligen Teiltätigkeiten geboten, um das Ausmaß jener Tätigkeiten herauszufiltern, die der Bewertung der Richtverwendung nach dem genannten Punkt 9.9. lit. d entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 99/12/0142).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120250.X02Im RIS seit
04.11.2005