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27/01 RechtsanwälteNorm
BeitragsO RAK Wr 2004 §1 Z1 litb sublitbb;Rechtssatz
Bei den im Beschwerdefall abgeschlossenen Versicherungsverträgen sowohl für die Verfahrenshilfe als auch für die Unfallversicherung handelt es sich jeweils um eine Gruppenversicherung (vgl. dazu § 50 Abs. 3 und Abs. 4 RAO), auf deren Beiträge es grundsätzlich keinen Einfluss hat, wenn sich das versicherte Risiko im Einzelfall auf Grund bestimmter Umstände nicht realisieren lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060154.X02Im RIS seit
02.11.2005