RS Vwgh 2005/9/27 2005/06/0154

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

BeitragsO RAK Wr 2004 §1 Z1 litb sublitbb;
BeitragsO RAK Wr 2004 §1 Z2 lita;
BeitragsO RAK Wr 2004 §1 Z3;
RAO 1868 §50 Abs3;
RAO 1868 §50 Abs4;

Rechtssatz

Bei den im Beschwerdefall abgeschlossenen Versicherungsverträgen sowohl für die Verfahrenshilfe als auch für die Unfallversicherung handelt es sich jeweils um eine Gruppenversicherung (vgl. dazu § 50 Abs. 3 und Abs. 4 RAO), auf deren Beiträge es grundsätzlich keinen Einfluss hat, wenn sich das versicherte Risiko im Einzelfall auf Grund bestimmter Umstände nicht realisieren lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060154.X02

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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