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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19 Abs1;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 21 Abs. 1 AsylG 1997 ist lediglich (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) die Erlassung eines auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG 1997 gegründeten Aufenthaltsverbots gegen Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinn des § 19 Abs. 1 AsylG 1997 genießen, oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, ausgeschlossen, in allen anderen Fällen aber zulässig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180571.X02Im RIS seit
31.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009