RS Vwgh 2005/9/27 2000/12/0198

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0219 E 14. Mai 2004 RS 5 Hier ohne den vorletzten Klammerausdruck; hier: Die für einen Vergleich der Arbeitsplätze unabdingbaren Punktezahlen werden im weiteren Verfahren, wiederum nach Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens, zu bestimmen sein. Ist der für den Arbeitsplatz des Beamten (nach der im Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, ausführlich geschilderten Methode) ermittelte Punktewert gleich oder niedriger wie der Punktewert der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 4 in der Verwendungsgruppe 2, stünde jedenfalls fest, dass die Arbeitsplatzwertigkeit nicht höher als jene der Funktionsgruppe 4 ist.

Stammrechtssatz

Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden. Ebenso ist für die Ermittlung des gesetzlichen Funktionswertes allgemein umschriebener Richtverwendungen, die eine ganze Gruppe von Arbeitsplätzen erfassen (solche hat die belangte Behörde hier herangezogen), vorzugehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120198.X04

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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