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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Zwar nimmt der angefochtene Bescheid in seinem Spruch nicht ausdrücklich auf die gestellten Anträge (Näheres im Erkenntnis) Bezug und erledigt diese, er spricht allerdings unmissverständlich ausschließlich über den Zeitraum 1. September 1998 bis 31. Juli 1999 (betreffend "Verwendungsabgeltung"), nicht aber über davor liegende Zeiträume ab. Angesichts dieses klaren und eindeutigen Spruchs kann die in seiner Begründung enthaltene Äußerung, es stehe fest, dass für Zeiträume vor dem 1. September 1998 (mangels Erfüllung der in § 122 Abs. 1 GehG 1956 genannten Voraussetzung einer länger als 29 aufeinander folgender Kalendertage dauernden Vertretung der ehemaligen Abteilungsleiterin) kein Anspruch auf Verwendungsabgeltung bestehe, nicht zu dessen Auslegung herangezogen werden. Sie kann aber auch nach dem klaren Aufbau des angefochtenen Bescheides (Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung) nicht als normativer Abspruch über einen derartigen Anspruch gewertet werden, der (irrtümlich) im Abschnitt "Begründung" enthalten ist. Hat der angefochtene Bescheid aber über diesen Zeitraum (April bis einschließlich August 1998) nicht abgesprochen, liegt darin (allenfalls) eine Teilsäumigkeit der belangten Behörde, aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120210.X01Im RIS seit
02.11.2005