RS Vwgh 2005/9/27 2003/18/0052

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/18/0056 2003/18/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/18/0289 B 30. Juni 2005 RS 1 (Hier: Beschwerde gegen eine Ausweisung)

Stammrechtssatz

Mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wird die Ausweisung des Fremden auf Grund § 40 Abs 3 FrG 1997 gegenstandslos, daher käme einer Entscheidung über die gegen die Zurückweisung der Berufung, in eventu gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen den Ablauf der Berufungsfrist, gerichteten Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180052.X01

Im RIS seit

22.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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