RS Vwgh 2005/9/27 2004/06/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z5;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei einer Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist Sache der Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die Frage, ob die sachliche Entscheidung über die Angelegenheit zu Recht verweigert worden ist (Hinweis auf das E vom 30. Mai 1995, Zl. 94/05/0178, und die in diesem dazu zitierte Vorjudikatur). Auf Grund des § 22 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG hätte die Baubehörde dem Bauwerber den Auftrag erteilen dürfen, Angaben über die rechtlich gesicherte Zufahrt betreffend das Bauvorhaben zu machen. Der von der erstinstanzlichen Behörde erteilte - explizit auf die "Beibringung" einer Servitut bzw. Servitutserklärung gerichtete - Auftrag findet in § 22 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG keine Grundlage. Schon der Verbesserungsauftrag selbst erweist sich somit aus diesem Grunde als nicht gesetzmäßig. Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein.

Schlagworte

Allgemein Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060084.X01

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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