Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ungeachtet der im Ergebnis ähnlichen Konsequenzen (weitere rechtliche Zulässigkeit der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung ungeachtet der erfolgten Entziehung, wobei die in der Vorjudikatur hervorgehobene zeitliche Befristung der Gestattung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 lediglich daraus folgt, dass das Gestattungsverhältnis seinerseits durch Entziehungsbescheid beendet werden kann, sobald die Naturalwohnung für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird) handelt es sich bei der Festlegung der Räumungsfrist gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 und bei der Gestattung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung gemäß Abs. 9 leg.cit. (für deren Beendigung sodann die Räumungsfristen des Abs. 7 ihrerseits gelten) um UNTERSCHIEDLICHE Rechtsakte, die an unterschiedliche inhaltliche Voraussetzungen anknüpfen und daher verschiedene "Verwaltungssachen" bilden, weshalb sie in gesonderten Verfahren abzuhandeln und in gesonderten Bescheiden bzw. Spruchpunkten zu entscheiden sind. Gleiches gilt auch für das Verhältnis zwischen der Entziehung der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 BDG 1979 und der Gestattung der tatsächlichen Benützung nach Abs. 9 leg.cit., wobei hier das Ergehen eines Entziehungsbescheides sogar Voraussetzung für eine spätere Gestattung nach der letztgenannten Gesetzesbestimmung ist.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120199.X02Im RIS seit
15.11.2005Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013