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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/12/0176 E 24. Jänner 1996 RS 3Stammrechtssatz
Die Gestattung der Benützung der Naturalwohnung gem § 80 Abs 9 BDG 1979 setzt voraus, daß dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung (mehr) zusteht (Hinweis E 14.3.1988, 87/12/0007, VwSlg 12669 A/1988). Durch die Gestattung soll vielmehr ein eigener öffentlich-rechtlicher - wenn auch zeitlich begrenzter - Titel für die weitere Benützung der Naturalwohnung geschaffen werden. Insofern besteht zwischen § 80 Abs 9 und Abs 7 BDG 1979 eine inhaltliche Ähnlichkeit: Beide Bestimmungen regeln nämlich Fälle, in denen eine Naturalwohnung nach Entziehung (allenfalls Erlöschen) des subjektiv öffentlich-rechtlichen Benützungsrechtes rechtlich zulässig, zeitlich begrenzt tatsächlich weiter benützt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120199.X01Im RIS seit
15.11.2005Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013