RS Vwgh 2005/9/27 2000/12/0294

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Dienstbehörde hat über einen Antrag auf "Aufwertung" abgesprochen, den der Beamte zwar ursprünglich gestellt, den er aber in seiner Eingabe vom 28. Juni 2000 dahingehend abgeändert hat, dass er nunmehr die Feststellung der Wertigkeit aller drei von ihm (zeitweise) innegehabten Arbeitsplätze (und die sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen) begehrte. Die Dienstbehörde hätte diese Feststellungsanträge nicht abweisen dürfen, sondern hätte die Wertigkeit der drei Arbeitsplätze feststellen müssen. Diese verfehlte Form der Erledigung bezüglich der Arbeitsplatzbewertung wirkt sich auch auf die besoldungsrechtlichen Ansprüche auf eine dem entsprechende Funktionszulage aus, so dass die Spruchpunkte A bis C zur Gänze inhaltlich rechtswidrig sind.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120294.X04

Im RIS seit

04.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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