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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des von der späteren Wiederaufnahme betroffenen Bescheides ein anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Maßgeblich ist vielmehr, ob die neue Tatsache überhaupt (wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt) ein voraussichtlich anderes Ergebnis erbracht hätte. Das ergibt sich schon daraus, dass § 69 Abs. 1 Z 2 AVG neben neuen Tatsachen auch neue Beweismittel als Anlass für eine Wiederaufnahme in Frage kommen lässt, neue Beweismittel (unter der Annahme, sie wären schon im wieder aufzunehmenden Verfahren zur Verfügung gestanden) aber durchaus typisch ein über den seinerzeitigen Bescheiderlassungszeitpunkt hinaus gehendes Ermittlungsverfahren hätten notwendig machen können.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002010206.X01Im RIS seit
28.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008