RS Vwgh 2005/9/27 2005/01/0008

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der bekämpfte Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abwies, ist zunächst insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, als er verfehlter Weise davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe gestützt. Bei dieser Betrachtungsweise wird nämlich außer Acht gelassen, dass der Fremde angab, er habe ein paar Mal (offenkundig zu ergänzen: ergebnislos) versucht, zu seiner Wohnung zu kommen, und man hätte ihn umbringen können, wenn er versucht hätte, diese nun im serbischen Teil von Kosovska-Mitrovica befindliche Wohnung zurück zu bekommen. Angesichts dieser Behauptungen wären Überlegungen dahingehend anzustellen gewesen, ob der Fremde nicht - vergleichbar dem mit hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, 2003/01/0088, entschiedenen Fall - einer "besonders schutzbedürftigen Personengruppe" im Sinn der einschlägigen UNHCR-Positionen angehört.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010008.X01

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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