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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Der bekämpfte Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abwies, ist zunächst insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, als er verfehlter Weise davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe gestützt. Bei dieser Betrachtungsweise wird nämlich außer Acht gelassen, dass der Fremde angab, er habe ein paar Mal (offenkundig zu ergänzen: ergebnislos) versucht, zu seiner Wohnung zu kommen, und man hätte ihn umbringen können, wenn er versucht hätte, diese nun im serbischen Teil von Kosovska-Mitrovica befindliche Wohnung zurück zu bekommen. Angesichts dieser Behauptungen wären Überlegungen dahingehend anzustellen gewesen, ob der Fremde nicht - vergleichbar dem mit hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, 2003/01/0088, entschiedenen Fall - einer "besonders schutzbedürftigen Personengruppe" im Sinn der einschlägigen UNHCR-Positionen angehört.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010008.X01Im RIS seit
28.10.2005