RS Vwgh 2005/9/27 2004/06/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0223 B 22. Jänner 1987 RS 2(Hier mit dem Zusatz: Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen.)

Stammrechtssatz

Nach der Rechsprechung des VwGH (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979) ist die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060217.X01

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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