RS Vwgh 2005/9/27 2005/06/0151

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §21 Abs2 lita;
BauO Tir 2001 §25 Abs1;
BauO Tir 2001 §25 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art140;
VwRallg;

Rechtssatz

Für den Eigentümer und den Bauberechtigten des Baugrundstückes sieht § 21 Abs. 2 Tir BauO 2001 für den Fall, dass der Bauwerber nicht der Eigentümer oder der Bauberechtigte des Baugrundstückes ist, vor, dass eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten im Bauverfahren dem Bauansuchen anzuschließen ist. Daraus ergibt sich in diesen Fällen für den Grundeigentümer bzw. Bauberechtigten am Baugrundstück ein Zustimmungsrecht im Bauverfahren. In Bezug auf alle anderen baurechtlichen Bewilligungstatbestände ist in der Tir BauO 2001 kein solches Zustimmungsrecht des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten in dem Fall, dass der Bauwerber weder Grundeigentümer noch Bauberechtigter am Baugrundstück ist, vorgesehen. Wenn der Gesetzgeber die privatrechtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück nicht berücksichtigt, stößt dies - wie dies der VfGH bereits zum Ausdruck gebracht hat (Hinweis E VfGH vom 6. März 1997, B 3509/96, VfSlg. 14783/1997) - auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis auch auf das E VwGH vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0262).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060151.X01

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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