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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/18/0170 E 17. September 1998 VwSlg 14974 A/1998 RS 5 (Hier: Die Eignung, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen im Rahmen von § 35 Abs 2 iVm § 38 Abs 1 Z 2 FrG 1997 herbeizuführen, kann den über einen Zeitraum von 3 Jahren und acht Monaten begangenen, zum Teil schwer wiegenden Verwaltungsübertretungen des Fremden (ua nach dem Führerscheingesetz, der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz) nicht abgesprochen werden (Hinweis E 20.6.2002, 2002/18/0108). Der Fremde hat das erste von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Fehlverhalten, nämlich den seiner Bestrafung zu Grunde liegenden Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach einem Verkehrsunfall, zu einem Zeitpunkt gesetzt, in dem sein Aufenthalt noch nicht die in § 35 Abs. 2 FrG 1997 genannte Dauer von acht Jahren erreicht hatte. § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 steht daher der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen.)Stammrechtssatz
Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Falle eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich nicht um die Verurteilung bzw Bestrafung, sondern um das zugrundeliegende Fehlverhalten, weil nur dieses die in § 36 Abs 1 Z 1 oder § 36 Abs 1 Z 2 FrG 1997 umschriebene, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann (Hinweis E 23.10.1997, 97/18/0510; E 4.12.1997, 97/18/0544). Der maßgebliche Sachverhalt umfaßt alle Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer (bzw auf unbestimmte Zeit) verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. Es ist jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zugrundezulegen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen, weil es die Behörde dadurch in der Hand hätte, den für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes gem § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunkt soweit nach vorne zu verschieben, daß der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die zehnjährige Wohnsitzfrist des § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003180277.X03Im RIS seit
18.11.2005