RS Vwgh 2005/9/27 2005/01/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §24a Abs7;
AsylG 1997 §32 Abs1;
AsylGNov 2003;
B-VG Art11 Abs2;
MRK Art13;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/01/0312 E 27. September 2005 2005/01/0311 E 27. September 2005

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit der AsylG-Novelle 2003 in § 32 Abs. 1 AsylG ein sowohl auf "Tatsachen" als auch auf "Beweismittel" bezogenes Neuerungsverbot eingeführt, das vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. nur teilweise wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Art. 13 EMRK und damit auch des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof verband dies (in Punkt III.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe) mit dem Hinweis, nach Aufhebung des von ihm als "überschießend" gewerteten Teils der Regelung bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht". Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen. Von einem "Missbrauch" kann - ungeachtet der nicht zweckdienlichen Vorgangsweise des Hineinkopierens ganzer Berichte statt allenfalls relevanter Teile daraus in den Berufungstext - keine Rede sein, wenn die Fremde die Gründe dafür, weshalb sie und ihre Kinder sich in Österreich "sicherer" fühlten als in dem nach Ansicht des Bundesasylamtes zuständigen anderen Staat, erst in der Berufung durch die Vorlage von Berichtsmaterial über die Situation ihrer Volksgruppe in diesem Staat zu konkretisieren versuchte. Mit Recht wurde in der Berufung in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Verhältnisse in dem vom Bundesasylamt als zuständig erachteten Staat dem Asylwerber nicht bekannt sein müssen. Es kann auch nicht erwartet werden, dass er sich innerhalb des verhältnismäßig kurzen Zeitraumes bis zur Zweiteinvernahme gemäß § 24a Abs. 7 AsylG hierüber umfassend informiert und alle für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung in Betracht kommenden Beweismittel verschafft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010313.X02

Im RIS seit

20.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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