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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/01/0312 E 27. September 2005 2005/01/0311 E 27. September 2005Rechtssatz
Zwar sind die materiellrechtlichen Kriterien des § 4 AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (vgl. jetzt § 4a AsylG) mit denjenigen für die verfassungskonforme Bedachtnahme auf Art. 3 EMRK bei der Zurückweisung von Asylanträgen wegen Zuständigkeit eines anderen Staates nicht identisch (vgl. hiezu die Punkte 4.5. bzw. 4.2.3. der Entscheidungsgründe der hg. Erkenntnisse vom 31. März 2005, 2002/20/0582, und vom 31. Mai 2005, 2005/20/0095), von den Asylbehörden ist aber ein Fachwissen über die Menschenrechtslage in den für solche Entscheidungen in Betracht kommenden Zielstaaten zu erwarten. Gesichtspunkte, die in Bezug auf einzelne dieser Staaten bisher im Rahmen von Entscheidungen gemäß § 4 AsylG von Bedeutung waren, können insoweit, als sie sich auf Fragen des Art. 3 EMRK beziehen, auch bei den nunmehr in Bezug auf diese Staaten zu treffenden Entscheidungen nach §§ 5 und 5a AsylG - auch amtswegig - zu berücksichtigen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010313.X03Im RIS seit
20.10.2005Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010