RS Vwgh 2005/9/27 2005/01/0313

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §4a;
AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §5a;
AsylGNov 2003;
MRK Art3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/01/0312 E 27. September 2005 2005/01/0311 E 27. September 2005

Rechtssatz

Zwar sind die materiellrechtlichen Kriterien des § 4 AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (vgl. jetzt § 4a AsylG) mit denjenigen für die verfassungskonforme Bedachtnahme auf Art. 3 EMRK bei der Zurückweisung von Asylanträgen wegen Zuständigkeit eines anderen Staates nicht identisch (vgl. hiezu die Punkte 4.5. bzw. 4.2.3. der Entscheidungsgründe der hg. Erkenntnisse vom 31. März 2005, 2002/20/0582, und vom 31. Mai 2005, 2005/20/0095), von den Asylbehörden ist aber ein Fachwissen über die Menschenrechtslage in den für solche Entscheidungen in Betracht kommenden Zielstaaten zu erwarten. Gesichtspunkte, die in Bezug auf einzelne dieser Staaten bisher im Rahmen von Entscheidungen gemäß § 4 AsylG von Bedeutung waren, können insoweit, als sie sich auf Fragen des Art. 3 EMRK beziehen, auch bei den nunmehr in Bezug auf diese Staaten zu treffenden Entscheidungen nach §§ 5 und 5a AsylG - auch amtswegig - zu berücksichtigen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010313.X03

Im RIS seit

20.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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