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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Stmk. Schischulgesetz 1969; unter die Strafnorm des §24 Abs1 lita fällt nicht die Anwerbung von Personen zum Zwecke der Vermittlung von Fertigkeiten des Schilaufes; Entzug des gesetzlichen RichtersSpruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Nach dem Straferkenntnis der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming hat der Beschwerdeführer "anfangs August 1978 durch Versendung (Postwurfsendung) eines Kursprogrammes 1978/79 der Alpinschule Dachstein den Unterricht im Schilanglauf angeboten bzw. hiefür geworben, ohne hiefür berechtigt zu sein, und ... dadurch eine Verwaltungsübertretung" nach §24 Abs1 lita iVm §1 Abs3 des Stmk. Schischulgesetzes 1969, LGBl. 211/1969, begangen. Gemäß §24 Abs2 des genannten Gesetzes wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt.
Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat die Stmk. Landesregierung mit Bescheid vom 14. Feber 1979 gemäß §51 VStG 1950 keine Folge gegeben.
2. Gegen den Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 14. Feber 1979 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. a) §1 Abs3 des Stmk. Schischulgesetzes 1969, LGBl. 211/1969, lautet:
"(3) Die erwerbsmäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufes sowie die Anwerbung von Personen zum Zweck ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln oder durch Hilfspersonal vermitteln zu lassen, ist - unbeschadet der Bestimmungen des §2 - nur Inhabern einer Bewilligung gemäß §3 Abs1 gestattet."
b) §24 Abs1 lita des Stmk. Schischulgesetzes 1969 lautet:
"(1) eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) unbefugt im Schilauf unterweist (§1);"
2. Nach dem Wortlaut der angeführten Bestimmungen ist es im Hinblick auf die Anforderung, daß der Gesetzgeber die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben hat und es nicht der individuellen Vollziehung überlassen darf, eine Strafnorm ergänzend auszulegen (VfSlg. 8903/1980), ausgeschlossen, dem §24 Abs1 lita einen Inhalt zu unterstellen, nach dem unter diese Strafnorm nicht nur die unbefugte Unterweisung im Schilauf, sondern auch die Anwerbung von Personen zum Zwecke, ihnen die Fertigkeiten des Schilaufes zu vermitteln, fällt. Der VfGH ist im Gegensatz zur belangten Behörde der Auffassung, daß sich die Anführung der Paragraphenbezeichnung "(§1)" nur auf die in §1 Abs3 angeführte Unterweisung, nicht aber auf die darin enthaltene Anwerbung beziehen kann. Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen bereits die Anwerbung unter Strafe gestellt wurde, ausdrücklich bezeichnet (§24 Abs1 litf und g). Auf §24 Abs1 lita des Stmk. Schischulgesetzes 1969 kann daher die Verhängung einer Strafe über den Beschwerdeführer wegen eines Verhaltens, das ausschließlich in einer Anwerbung von Personen iS des §1 Abs3 des genannten Gesetzes bestanden hat, nicht gestützt werden. Da die Verhängung dieser Strafe auch auf keine andere Rechtsvorschrift gestützt werden kann, hat die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Strafbefugnis in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 6721/1972; vgl. auch VfSlg. 8903/1980 ist dadurch der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Schlagworte
Schischulen, Verwaltungsstrafrecht, BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B134.1979Dokumentnummer
JFT_10179388_79B00134_00