RS Vwgh 2005/9/27 2000/12/0198

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0219 E 14. Mai 2004 RS 3 Hier mit dem Zusatz: Im Hinblick auf den Arbeitsplatz des Beamten erfolgt lediglich eine verbale Beurteilung der jeweiligen Bewertungskriterien. Bei den "Vergleichsarbeitsplätzen" erfolgt nicht einmal eine verbale Beurteilung der einzelnen Bewertungskriterien. Darüber hinaus fehlt jede Darstellung der den verbalen Beurteilungen zu Grunde liegenden Punktewerte sowie der sich hieraus ergebenden Punkteteilergebnisse wie z.B. der in Punkten ausgedrückten Wertigkeit des jeweils untersuchten Arbeitsplatzes (vgl. E 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0103). Hinsichtlich eines Teiles der Bewertungskriterien erfolgt keine klare Zuordnung zu einer verbalen Beurteilungskategorie, sondern wird die Auffassung vertreten, die Verwendung des Beamten liege in einem Zwischenbereich. Unklar bleibt, ob dieser Zwischenbereich eine Bandbreite von Punktewerten oder aber nur einen einzigen Punktewert repräsentiert (vgl. E 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181).

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, zunächst auf die Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 verwiesen, wonach für Zwecke der Errechnung der Stellenwerte den zunächst durch in Klammern gesetzte Schlagworte zum Ausdruck gebrachten Beurteilungen für ein Bewertungskriterium Punkte zugeordnet sind. Die Summe der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe führe sodann zu einem Teilergebnis in einer geometrischen Reihe. Die Teilergebnisse für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergäben sodann den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes. Darauf aufbauend wurde in diesem Erkenntnis sodann ausgesprochen, dass in dem maßgeblichen Gutachten die Einschätzung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes IN DER IN DEN GESETZESMATERIALIEN VORGESEHENEN FORM zu erfolgen hat. Dabei ist insbesondere auch darzutun, wie sich die Wertigkeit des Arbeitsplatzes aus den vorliegenden Punkte-Teilergebnissen ergibt bzw. ob das allenfalls aus den Gesetzesmaterialien ableitbare Ergebnis, dass also die Quersumme zu bilden ist, den Methoden dieser Gutachtenserstellung entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120198.X03

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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