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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;Rechtssatz
Verwendungszulagen nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 (Leiterzulage) oder Verwendungsabgeltungen aus diesem Titel (bei bloß vorübergehender Wahrnehmung einer Leitungsfunktion) nach § 122 GehG 1956 sind keine Nebengebühren. Die Verwendungszulage ist nach § 3 Abs. 2 GehG 1956 ein Bezugsbestandteil; die Verwendungsabgeltung, deren Gebührlichkeit und Bemessung abschließend in § 122 GehG 1956 geregelt ist, ist im Katalog der Nebengebühren nach § 15 Abs. 1 GehG 1956 nicht enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000120210.X02Im RIS seit
02.11.2005