RS Vwgh 2005/9/27 2005/06/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2005
beobachten
merken

Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
KanalG Stmk 1988 §1 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §21 Abs3;

Rechtssatz

Den Beschwerdeführern (Eigentümer eines Grundstückes, auf welchem sich mehrere Gebäude befinden) ist der Beweis dafür, dass die Abwässer schadlos entsorgt werden, nicht gelungen, weil die Abwässer nicht, wie in der wasserrechtlichen Bewilligung aus 1988 für die Kläranlage vorgesehen, in die Mur abgeleitet werden, sondern zuvor zumindest teilweise im Wasserschutzgebiet versickern. Es mag zwar sein, dass der Mangel im Bereich des von den Beschwerdeführern zur Ableitung ihrer Abwässer mitbenützten Kanales der Straßenverwaltung liegt, dieser Mangel ergibt aber auch für die Abwässer der Beschwerdeführer, dass die Abwässer im Ergebnis nicht schadlos entsorgt werden, weil ihre bewilligte Abwasserentsorgung auf der Mitbenützung der wasserrechtlich 1985 bewilligten Entwässerungsanlage für eine Bundesstraße beruhte. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Missstand der undichten Kanalanlage in der mitbenützten Entwässerungsanlage für die Bundesstraße gelegen ist, weil die erteilte wasserrechtliche Bewilligung der Kläranlage der Beschwerdeführer an das Vorliegen einer gleichfalls wasserrechtlich bewilligten Entwässerungskanalanlage mit entsprechender Dichtheit angeknüpft hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060181.X03

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten