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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §37;Rechtssatz
Den Beschwerdeführern (Eigentümer eines Grundstückes, auf welchem sich mehrere Gebäude befinden) ist der Beweis dafür, dass die Abwässer schadlos entsorgt werden, nicht gelungen, weil die Abwässer nicht, wie in der wasserrechtlichen Bewilligung aus 1988 für die Kläranlage vorgesehen, in die Mur abgeleitet werden, sondern zuvor zumindest teilweise im Wasserschutzgebiet versickern. Es mag zwar sein, dass der Mangel im Bereich des von den Beschwerdeführern zur Ableitung ihrer Abwässer mitbenützten Kanales der Straßenverwaltung liegt, dieser Mangel ergibt aber auch für die Abwässer der Beschwerdeführer, dass die Abwässer im Ergebnis nicht schadlos entsorgt werden, weil ihre bewilligte Abwasserentsorgung auf der Mitbenützung der wasserrechtlich 1985 bewilligten Entwässerungsanlage für eine Bundesstraße beruhte. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Missstand der undichten Kanalanlage in der mitbenützten Entwässerungsanlage für die Bundesstraße gelegen ist, weil die erteilte wasserrechtliche Bewilligung der Kläranlage der Beschwerdeführer an das Vorliegen einer gleichfalls wasserrechtlich bewilligten Entwässerungskanalanlage mit entsprechender Dichtheit angeknüpft hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060181.X03Im RIS seit
28.10.2005